OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2005
2 Ss-OWi 362/05
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main - Urteil - 913 B OWi 533 Js - OWi 32236/04 - 2047,

Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß; Regelfahrverbot bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 362/05

DRsp Nr. 2009/13677

Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß; Regelfahrverbot bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h

1. Hat sich der mit einer Fahrtgeschwindigkeit von 147 km/h gemessene Betroffene dahingehend eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig sei, wurde der Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen. 2. Betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle tatsächlich nur 80 km/h, ist neben der Geldbuße ein zweimonatiges Fahrverbot zu verhängen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 275,-- €. Ferner verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 17. Januar 2004 gegen 12.29 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., in der Gemarkung Frankfurt am Main die B 43 in Richtung Innenstadt. In Höhe der Brücke BAB 5, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort auf 80 km/h beschränkt, fuhr der Betroffene, der irrtümlich von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausging, mit 147 km/h.