Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere hat sie sie - entgegen der Auffassung der Beklagten - ordnungsgemäß im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Nr. 1 ZPO begründet. Die Klägerin hat ausführlich dargelegt, warum sie die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zur Schadensberechnung für unrichtig hält.
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