OLG Thüringen - Beschluss vom 28.11.2005
BlW 527/05
Normen:
FStrG § 18f Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/05

Vorzeitige Besitzeinweisung bei geteilter Straßenbaulast

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen BlW 527/05

DRsp Nr. 2006/965

Vorzeitige Besitzeinweisung bei geteilter Straßenbaulast

»Treffen Straßenbaumaßnahmen im sich überschneidenden Zuständigkeitsbereich verschiedener Baulastträger in einem Vorhaben - formell verklammert durch ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren - zusammen, kann ein einzelner Baulastträger in den vorzeitigen Besitz auch baulastfremder Grundstücke eingewiesen werden, wenn ihm die Federführung für das Gesamtvorhaben obliegt und zwischen den Straßenbaumaßnahmen ein notwendiger - nicht nur akzidentieller - Folgezusammenhang besteht.«

Normenkette:

FStrG § 18f Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerinnen verfolgen mit dem vorliegenden Rechtsmittel ihr im ersten Rechtszug erfolglos gebliebenes Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung weiter.

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der für die angefochtene Entscheidung maßgebenden Gründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 19.08.2005 Bezug.