BGH - Urteil vom 26.01.2005
VIII ZR 90/04
Normen:
VerbrKrG § 12 ; BGB § 498 § 535 ;
Fundstellen:
BB 2005, 572
BGHReport 2005, 613
DAR 2005, 274
DB 2005, 550
MDR 2005, 799
NJ 2005, 310
NJW-RR 2005, 1410
WM 2005, 459
ZGS 2005, 84
ZIP 2005, 406
ZMR 2005, 349
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 12.03.2004
LG Leipzig,

Vorzeitige Kündigung eines Verbraucherkredit-Vertrages wegen Zahlungsverzug des Verbrauchers

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 90/04

DRsp Nr. 2005/3055

Vorzeitige Kündigung eines Verbraucherkredit-Vertrages wegen Zahlungsverzug des Verbrauchers

»1. Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.2. Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat.«

Normenkette:

VerbrKrG § 12 ; BGB § 498 § 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um die Wirksamkeit einer von der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Kraftfahrzeugleasingvertrages und deren Folgen.