BGH - Urteil vom 23.05.2017
VI ZR 9/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 BGB Abs. 2 S. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 700
DAR 2018, 307
MDR 2017, 815
NJW 2017, 2401
NZV 2017, 480
Vorinstanzen:
AG Remscheid, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen C 85/14
LG Wuppertal, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 281/15

Wahl der fiktiven Schadensberechnung des Eigentümers eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis; Fehlende Existenz eines Markts für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung; Möglichkeit der Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi mit verhältnismäßigem Aufwand; Einstellung der (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts

BGH, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 9/17

DRsp Nr. 2017/8115

Wahl der fiktiven Schadensberechnung des Eigentümers eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis; Fehlende Existenz eines Markts für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung; Möglichkeit der Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi mit verhältnismäßigem Aufwand; Einstellung der (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts

Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal - 9. Zivilkammer - vom 15. Dezember 2016 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.