Wahrung der Klagefrist durch eine unbezifferte, keine näheren Angaben enthaltende Schmerzensgeldklage
BGH, Urteil vom 11.06.1964 - Aktenzeichen III ZR 192/63
DRsp Nr. 1994/6159
Wahrung der Klagefrist durch eine unbezifferte, keine näheren Angaben enthaltende Schmerzensgeldklage
Eine auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage, die weder einen bezifferten Antrag noch konkrete Angaben über die für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlichen Umstände enthält (sondern lediglich sagt, der Kläger sei erheblich verletzt worden), entspricht nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO und ist nicht geeignet, die zweimonatige Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages zu wahren.