OLG Köln - Urteil vom 22.03.1995
26 U 39/94
Normen:
BGB §§ 459 ff. ;
Fundstellen:
BB 1995, 1317
DAR 1995, 287
DRsp I(130)414a
OLGReport-Köln 1995, 276
VRS 89, 340

Wandlungsrecht des Pkw; Käufers bei unklarer Ursache eines Mangels - Kaufvertrag, Pkw, Wandlung, Nachbesserung

OLG Köln, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 26 U 39/94

DRsp Nr. 1995/7830

Wandlungsrecht des Pkw; Käufers bei unklarer Ursache eines Mangels - Kaufvertrag, Pkw, Wandlung, Nachbesserung

Ist dem Käufer eines Neuwagens im Rahmen der Gewährleistung ein Recht auf Wandelung des Kaufvertrages nur für den Fall eingeräumt, daß ein Fehler des Fahrzeugs nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, so kann die Zumutbarkeit auch wegen der Komplexität des in Frage stehenden Mangels und seiner Ursache zu bejahen sein. Dabei kann zu berücksichtigen sein, daß die genaue Fehlerquelle bisher auch nach Heranziehung von drei verschiedenen Sachverständigen nicht geklärt werden konnte.

Normenkette:

BGB §§ 459 ff. ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw der Marke BMW, Typ 850 i Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges in Anspruch.