BVerwG - Urteil vom 21.12.2005
9 A 12.05
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2 ; FStrG § 8a ; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2, 3 § 75 Abs. 1 Satz 1 ; StrWG SH § 10 Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 462
DÖV 2006, 1058
NVwZ 2006, 603
NuR 2006, 702
UPR 2006, 284

Wegeunterhaltung bei Schließung eines Bahnübergangs

BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 9 A 12.05

DRsp Nr. 2006/1508

Wegeunterhaltung bei Schließung eines Bahnübergangs

»Bei Schließung eines Bahnübergangs, die einen Straßenanlieger dazu zwingt, einen Ersatzweg zu benutzen, verbleibt die Wegeunterhaltung in der Zuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangt dann nicht, dass die Pflicht zur Wegeunterhaltung dem Vorhabenträger auferlegt wird.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2 ; FStrG § 8a ; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2, 3 § 75 Abs. 1 Satz 1 ; StrWG SH § 10 Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 27. Februar 2004, der der Beigeladenen die Auflassung des Bahnübergangs "Radekamp" der Strecke Hamburg-Berlin gestattet, sowie gegen den dazu unter dem 18. April 2005 erlassenen Änderungsbescheid, der eine zusätzliche Regelung über den Ausbau des Ersatzweges zu dem klägerischen Anwesen trifft. Der Bahnübergang ist seit Mai 2004 geschlossen.