LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.03.2022
5 Sa 168/21
Normen:
VVG § 174; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 63/20

Wegfall der Rente bei Wiederaufnahme der Tätigkeit im alten BerufZumutbarkeit einer Verschlechterung der Lebensstellung in Höhe von 10 %Einstellung der BU-Rente bei Sozialarbeiterin in KlinikEinstellung von Zahlungen durch Unterstützungskasse

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 168/21

DRsp Nr. 2022/7195

Wegfall der Rente bei Wiederaufnahme der Tätigkeit im alten Beruf Zumutbarkeit einer Verschlechterung der Lebensstellung in Höhe von 10 % Einstellung der BU-Rente bei Sozialarbeiterin in Klinik Einstellung von Zahlungen durch Unterstützungskasse

1. Ist eine Unterstützungskasse berechtigt, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einzustellen, wenn die Versicherte eine neue berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer früheren Lebensstellung entspricht, kann die Wiederaufnahme der Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz, aber in demselben Beruf zum Wegfall der Rente führen. 2. Die Lebensstellung wird sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung bestimmt. Geringfügige Abweichungen sind allerdings hinzunehmen. Eine Einkommenseinbuße von bis zu 10 % ist in aller Regel als zumutbar anzusehen. 3. Die Einstellung der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente kann gerechtfertigt sein, wenn eine Sozialarbeiterin, die nach einer suchttherapeutischen Weiterbildung auch als Bezugstherapeutin eingesetzt war, ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin in einem anderen Klinikbereich der Arbeitgeberin, jedoch ohne therapeutische Aufgaben, wieder aufnimmt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.06.2021 - 2 Ca 63/20 - wird zurückgewiesen.