OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2019
4 RBs 191/19
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2019, 693
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 OWi 181/18

Weite Auslegung des Begriffes des elektronischen Gerätes

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 191/19

DRsp Nr. 2019/15795

Weite Auslegung des Begriffes des elektronischen Gerätes

Vorlagebeschluss: Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO ?

Tenor

Die Sache wird entsprechend § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO ?

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lippstadt hat mit dem angefochtenen Urteil, verkündet am 11.02.2019, gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt.

Zur Sache hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:

"Am 22.05.2018 um 11:10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N-XX 123 unter anderem die I-Straße in F.