BGH - Urteil vom 25.09.1996
IV ZR 288/95
Normen:
Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung" (EinigVtr, Anl. I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 45) § 2; VVG vor § 1 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 243
VersR 1997, 49
r+s 1997, 45
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Weiterzahlung einer von der ehemaligen staatlichen Versicherung der DDR geleisteten Wehrdienst-Ausgleichsrente

BGH, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen IV ZR 288/95

DRsp Nr. 1996/30488

Weiterzahlung einer von der ehemaligen staatlichen Versicherung der DDR geleisteten "Wehrdienst-Ausgleichsrente"

»Zur Weiterzahlung einer von der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR geleisteten "Wehrdienstausgleichsrente" und zur Abgrenzung von privaten Versicherungsverhältnissen zu Sozialversicherungsverhältnissen.«

Normenkette:

Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung" (EinigVtr, Anl. I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 45) § 2; VVG vor § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Anstalt - Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Zahlung von 15.833, 80 DM als Ausgleich für einen ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Mai 1992 entstandenen Verdienstausfallschaden. Die Klage war ursprünglich gegen die Deutsche Versicherungs-AG (DVAG) gerichtet. Diese ist durch einverständlichen Parteiwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden.