BGH - Urteil vom 06.12.2018
4 StR 260/18
Normen:
StGB § 24 Abs. 2 S. 1; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 1b; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
VRS 2018, 200
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.02.2018

Werfen von Gegenständen als Wurfgeschosse durch die Täter in Richtung des sie verfolgenden Polizeifahrzeugs i.R.d. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch (hier: Mord)

BGH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 260/18

DRsp Nr. 2019/295

Werfen von Gegenständen als Wurfgeschosse durch die Täter in Richtung des sie verfolgenden Polizeifahrzeugs i.R.d. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch (hier: Mord)

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Februar 2018 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 2 S. 1; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 1b; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;

Gründe