Der Streitwert und die Beschwer, die sich nach dem Wert des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs richten, übersteigen nicht den Betrag von 60.000 DM.
Maßgeblich für den Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Beschl. v. 25. April 1989 - XI ZR 18/89, NJW 1989,
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