BGH - Beschluss vom 13.07.2017
I ZR 135/16
Normen:
AEUV Buchst. b Art. 267 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 2011/83/EU Art. 2 Nr. 9; RL 93/13/EWG; RL 85/577/EWG; RL 97/7/EG; RL 1999/44/EG; BGB § 312g; BGB § 312d Abs. 1 S. 1; BGB § 355; EGBGB Art. 246a;
Fundstellen:
EuZW 2017, 809
GRUR 2017, 934
MDR 2017, 1256
WRP 2017, 1091
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 176/15
OLG Karlsruhe, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 217/15

Wettbewerbsrechtliche Einordnung eines Messestands eines Unternehmers in einer Halle zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe; Ausübung der Tätigkeit für gewöhnlich auf Messeständen; Vertrieb von Produkten ausschließlich auf Messen; Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Form eines Widerrufsrechts; Abhängigkeit der Informationspflichten über das Widerrufsrecht von der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in unbeweglichen oder in beweglichen Gewerberäumen

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen I ZR 135/16

DRsp Nr. 2017/10673

Wettbewerbsrechtliche Einordnung eines Messestands eines Unternehmers in einer Halle zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe; Ausübung der Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen; Vertrieb von Produkten ausschließlich auf Messen; Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Form eines Widerrufsrechts; Abhängigkeit der Informationspflichten über das Widerrufsrecht von der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in unbeweglichen oder in beweglichen Gewerberäumen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: