BGH - Urteil vom 04.02.2010
I ZR 66/09
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1; RL 1999/94/EG Art. 1;
Fundstellen:
AfP 2010, 467
GRUR 2010, 852
NJW-RR 2010, 1560
wrp 2010, 1143
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3/08
LG Stuttgart, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 185/07

Wettbewerbswidrige Handlung durch die unterlassene Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen eines in einer Autozeitschrift abgebildeten Fahrzeugs; Verbrauchswerte eines Kfz als bedeutende Angabe im Wettbewerbsrecht; Erheblichkeit von Angaben wie Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei Werbung für einen Gallardo Spyder der Marke Lamborghini

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen I ZR 66/09

DRsp Nr. 2010/13390

Wettbewerbswidrige Handlung durch die unterlassene Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen eines in einer Autozeitschrift abgebildeten Fahrzeugs; Verbrauchswerte eines Kfz als bedeutende Angabe im Wettbewerbsrecht; Erheblichkeit von Angaben wie Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei Werbung für einen "Gallardo Spyder" der Marke Lamborghini

a) An das Vorliegen begründeter Zweifel i.S. des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen. b) Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthal-ten, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. c) Die gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zu gebenden Informationen sind als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Ihr Vorenthalten ist geeignet, die durch sie geschützten Interessen der Werbeadressaten wesentlich zu beeinträchtigen.