OLG München - Urteil vom 28.02.2019
6 U 914/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 4; UWG § 7 Abs. 1; BGB § 126b; BGB § 312h;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2561/17

Wettbewerbswidrigkeit der Kündigung eines Vertrages im Rahmen eines Anbieterwechsels ohne Vorliegen einer Vollmacht des Kunden in TextformBegriff der unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 Abs. 1 UWGUmfang der Informationspflichten im Rahmen fernmündlicher Kundenakquise

OLG München, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 914/18

DRsp Nr. 2019/6191

Wettbewerbswidrigkeit der Kündigung eines Vertrages im Rahmen eines Anbieterwechsels ohne Vorliegen einer Vollmacht des Kunden in Textform Begriff der unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG Umfang der Informationspflichten im Rahmen fernmündlicher Kundenakquise

1. Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer gem. § 312b Abs. 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB u.a. auch eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, unter der dieser effizient mit ihm kommunizieren kann. Dies ist nicht der Fall, wenn unter dieser Nummer über einen relevante Zeitraum hinweg kein Ansprechpartner auf Seiten des Unternehmers zur Verfügung steht. 2. Es stellt sich als gezielte Behinderung eines Mitbewerbers und damit als wettbewerbswidrig dar, wenn ein Unternehmer im Zuge eines Anbieterwechsels für Gas und Strom bestehende Lieferverhältnisse zu einem Dritten kündigt, ohne dass eine Bevollmächtigung des Verbrauchers in Textform vorliegt.

Tenor

I.

Auf die Berufung beider Parteien wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 2018, Az. 1 HK O 2561/17, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Februar 2018 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. II. III. IV.