OLG München - Urteil vom 10.10.2019
29 U 4666/18
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8a; BGB § 270a; SEPA-VO Art. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BKR 2020, 204-206
GRUR-RR 2020, 170-171
JuS 2020, 353
K&R 2020, 81-83
VuR 2020, 356-357
WM 2020, 1018-1021
WuB 2020, 375-376
ZBB 2020, 258
ZIP 2020, 1170-1172
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 7439/18

Wettbewerbswidrigkeit der Vereinbarung eines Zusatzentgelt bei Verwendung der Zahlungsarten Sofortüberweisung oder PayPal

OLG München, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 29 U 4666/18

DRsp Nr. 2020/14161

Wettbewerbswidrigkeit der Vereinbarung eines Zusatzentgelt bei Verwendung der Zahlungsarten "Sofortüberweisung" oder "PayPal"

Sowohl bei einer PayPal-Zahlung als auch einer Zahlung mittels "Sofortüberweisung" ist im Valutaverhältnis die Erhebung von Zahlungsentgelten nach § 270a BGB zulässig.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 8a; BGB § 270a; SEPA-VO Art. 2 Nr. 1;

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten um die Vereinbarkeit vertraglicher Vereinbarungen, aufgrund derer der Gläubiger von seinen Vertragspartnern für die Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung und/oder PayPal ein Entgelt verlangen kann, mit der seit 13.01.2018 geltenden Vorschrift des § 270a BGB.

I. II. I. II.