OLG Köln - Urteil vom 15.03.2019
6 U 216/18
Normen:
BGB § 312h; UWG § 5; UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 388
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 27/18

Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Strom- und Gaskunden

OLG Köln, Urteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 216/18

DRsp Nr. 2019/7594

Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Strom- und Gaskunden

1. Einem Lieferanten von Strom und Gas steht kein Anspruch auf Unterlassung der Vertragskündigung durch einen Mitbewerber ohne Vorliegen eines Auftrags des betreffenden Kunden in Textform zu, da zum Einen § 312h BGB eine reine Formvorschrift zum Schutz der Verbraucher im Rahmen eines Anbieterwechsels ist. 2. Eine solche Kündigungserklärung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens wesentlicher Umstände i.S. von § 5a Abs. 1 UWG irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn der Abwerber hat gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner gegen die ihm obliegende Informationspflicht verstoßen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 06.11.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (16 O 27/18) insoweit teilweise abgeändert, als die am 02.07.2018 erlassene einstweilige Verfügung bezüglich des Unterlassungsgebot zu lit. b) bestätigt worden ist; das Unterlassungsgebot unter lit. b) der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bonn vom 02.07.2018 (16 O 27/18) wird aufgehoben und der entsprechende Unterlassungsantrag vom 26.06.2018 zu Ziff. 1 b) wird zurückgewiesen.

Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.02.2019 gestellten Hilfsantrag wird der Antragsgegnerin aufgegeben,