OLG München - Urteil vom 31.01.2019
29 U 1582/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; BGB § 312j Abs. 2; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 265
ITRB 2019, 132
MDR 2019, 794
MMR 2019, 249
WRP 2019, 502
WRP 2019, 796
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 9318/17

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens eines Sonnenschirms in einem Online-Shop ohne Angaben über das Gewicht auf der Bestellabschlussseite

OLG München, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 29 U 1582/18

DRsp Nr. 2019/4682

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens eines Sonnenschirms in einem Online-Shop ohne Angaben über das Gewicht auf der Bestellabschlussseite

Es verstößt gegen § 312j Abs. 2 BGB und ist wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Eigenschaften eines Kaufgegenstandes i.S. von Art. 246a Abs. 1 S 1 Nr. 1 EGBGB nicht auf der Bestellabschlussseite eines Online-Shops aufgeführt sind, sondern nur über einen Link oder einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite abrufbar sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.04.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; BGB § 312j Abs. 2; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2;

Tatbestand

I.