LAG Köln - Urteil vom 01.03.2023
3 Sa 393/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 626 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 3; LPVG NRW § 74 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3415/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungAnhörung des Personalrats vor einer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 393/22

DRsp Nr. 2023/11191

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Anhörung des Personalrats vor einer Kündigung

1. unwirksame außerordentliche Kündigung wegen versuchtem Prozessbetrug2. Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung des Klägers3. Zahlungsansprüche

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Versuchter Prozessbetrug kann einen wichtigen Grund darstellen. 2. Eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung unterliegt stets dem Ultima Ratio-Prinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So hat eine Abmahnung Vorrang vor einer Kündigung, jedenfalls soweit der Verhaltensvorwurf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers betrifft und dieser die Abmahnung als ernste Warnung verstehen muss.