ArbG Aachen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3415/20
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungAnhörung des Personalrats vor einer Kündigung
LAG Köln, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 393/22
DRsp Nr. 2023/11191
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungAnhörung des Personalrats vor einer Kündigung
1. unwirksame außerordentliche Kündigung wegen versuchtem Prozessbetrug2. Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung des Klägers3. Zahlungsansprüche
1. Gemäß § 626 Abs. 1BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Versuchter Prozessbetrug kann einen wichtigen Grund darstellen.2. Eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung unterliegt stets dem Ultima Ratio-Prinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So hat eine Abmahnung Vorrang vor einer Kündigung, jedenfalls soweit der Verhaltensvorwurf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers betrifft und dieser die Abmahnung als ernste Warnung verstehen muss.
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