OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.1996
18 U 4/96
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AKB § 7 Nr. 1 V § 12 Abs. 1 Nr. I.6 d ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 95
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 135/95

Widerlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Aufbewahrung von Reserveschlüsseln im Handschuhfach

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 18 U 4/96

DRsp Nr. 1997/2556

Widerlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Aufbewahrung von Reserveschlüsseln im Handschuhfach

1. Nicht vollständige Rückgabe der Fahrzeugschlüssel, von den zurückgegebenen Schlüsseln einer fahrzeugfremd, i. V. m. Vermögenslosigkeit des Anspruchstellers, widersprüchlichen Angaben über die Umstände des Diebstahls begründen im Rahmen einer Gesamtschau erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen des Versicherungsfalls.2. Anwendung der Grundsätze zum herabgesetzten Sicherheitsstandard, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden (BGH VersR 1981, 40) auch bei Aufbewahrung von Reserveschlüsseln im Kofferraumdeckel.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AKB § 7 Nr. 1 V § 12 Abs. 1 Nr. I.6 d ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend.