OLG Braunschweig - Beschluss vom 06.04.2022
4 U 89/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 30.06.2020

Widerruf eines DarlehensvertragesVerfristeter WiderrufUnentgeltlicher VerbraucherdarlehensvertragBeginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist

OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 89/21

DRsp Nr. 2022/7591

Widerruf eines Darlehensvertrages Verfristeter Widerruf Unentgeltlicher Verbraucherdarlehensvertrag Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist

1. Bei unentgeltlichen, ab dem 21. März 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen wird das Widerrufsrecht nach § 514 Abs. 2 BGB durch die reguläre Widerrufsfrist gem. §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 356 d Satz 1 BGB und die Widerrufshöchstfrist gem. § 356 d Satz 2 BGB begrenzt. 2. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356 d Satz 1 BGB nicht bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Abs. 2 Satz 3 BGB über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Der Belehrungspflicht kann der Unternehmer nachkommen, indem er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt. Die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen (Pflicht-)Angaben muss der unentgeltliche Darlehensvertrag nicht enthalten. 3. Einer Anwendung dieser Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich der Widerrufsbelehrung steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (Aktenzeichen: C-66/19) nicht entgegen. Die Verbraucherkreditrichtlinie findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. f) auf einen zinslosen Verbraucherdarlehensvertrag keine Anwendung.