Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verneinung der von dem Beklagten zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Gegenforderung wendet, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
1. Der Beklagte schloss im Juni 2015 mit der S AG (im Folgenden: Verkäuferin) einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug M. zum Preis von 61.400,43 € brutto. Der Vertrag sieht die Möglichkeit der Abwicklung über eine Leasinggesellschaft vor.
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