BGH - Urteil vom 24.01.2017
XI ZR 183/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB a.F. § 312d; BGB §§ 346 ff.; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 355; BGB a.F. § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 587
MMR 2017, 752
NJW-RR 2017, 815
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 545/13
OLG Stuttgart, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 66/14

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Feststellungsklage betreffend die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis; Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an die bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags als Fernabsatzvertrag erteilte Widerrufsbelehrung

BGH, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen XI ZR 183/15

DRsp Nr. 2017/4758

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Feststellungsklage betreffend die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis; Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an die bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags als Fernabsatzvertrag erteilte Widerrufsbelehrung

Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht. Zu den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an die bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags als eines Fernabsatzvertrags erteilte Widerrufsbelehrung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz erkannt hat.

Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 wird dahin abgeändert, dass die Kläger als Gesamtschuldner 81% und die Beklagte 19% der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

§ Abs. ;