BGH - Beschluß vom 16.11.1995
I ZR 175/93
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 (a.F.);
Fundstellen:
BGHR VVG § 8 Abs. 4 (a.F.) Widerrufsbelehrung 2
MDR 1996, 380
NJW-RR 1996, 471
VersR 1996, 313
WM 1996, 646
r+s 1996, 121
wrp 1996, 202
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Widerrufsbelehrung II; Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht

BGH, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen I ZR 175/93

DRsp Nr. 1996/218

"Widerrufsbelehrung II"; Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht

»Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung von Versicherungsnehmern über ihr Widerrufsrecht muß inhaltlich möglichst umfassend und unmißverständlich sein. Sie muß darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln.«

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4 (a.F.);

Gründe:

A. Das beklagte Versicherungsunternehmen hat Ende 1991 in seinem Geschäftsbetrieb ein Antragsformular für den Abschluß von Versicherungsverträgen eingeführt. Dieses enthält auf der Vorderseite unmittelbar vor den Unterschriftszeilen folgenden - fettgedruckten und mittelblau unterlegten - Hinweis:

"Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person. Diese Erklärung enthält Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung sowie das 10-TÄGIGE WIDERRUFSRECHT. Sie ist wichtiger Bestandteil des Vertrages; mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Schlußerklärung zum Inhalt dieses Antrags."

Die Rückseite des Formulars ist überschrieben:

"Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person."