...
- Bußgeldstelle -
... (Anschrift)
Az. ...
In dem Bußgeldverfahren
gegen ...
beantrage
ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen,
von der Anordnung des Fahrverbots ausnahmsweise abzusehen, ohne das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld zu erhöhen.
Begründung:
Ein fahrlässiger, qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor.
Gleichwohl ist das Regelfahrverbot nicht schuldangemessen. Der Betroffene teilte mir mit, dass es nachts war und weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer auszumachen waren. Am nächsten Morgen habe er sogar bemerkt, dass ein Querverkehr aufgrund von Bauarbeiten gar nicht vorhanden war. Die Querstraße sei komplett gesperrt gewesen. Es fragt sich also, warum die Lichtzeichenanlage überhaupt eingeschaltet war. Jedenfalls gefährdete das Fahrverhalten des Betroffenen niemanden.
Weil unter den hiesigen
Umständen eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer also
ausgeschlossen war, liegt kein Regelfall vor. Da der Grund für das
Regelfahrverbot die mit dem bezeichneten Verkehrsverhalten im Allgemeinen
verbundene abstrakte Gefährdung ist (vgl. Verkehrsblatt 1991, 702-704), weicht
ein Fall, in dem eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - wie
hier - ausgeschlossen war, so sehr vom Regelfall ab, dass ein Absehen von der
Regelsanktion geboten ist (OLG Köln, Beschl. v. 08.02.2000 -
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