BAG - Urteil vom 08.06.1994
10 AZR 452/93
Normen:
ArbGG (1979) § 66 ; BetrVG (1972) § 113 ; ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1792
DB 1994, 2640
DRsp IV(412)230Nr. 6k (Ls)
NJW 1995, 548
VersR 1995, 436
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 97/92
KreisG Rostock-Stadt - Urteil vom 30. Januar 1992 - 6 Ca 353/91 ,

Wiedereinsetzung bei Poststreik

BAG, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 452/93

DRsp Nr. 1995/825

Wiedereinsetzung bei Poststreik

»Wird ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist so rechtzeitig zur Post gegeben, daß er nach den üblichen Postlaufzeiten innerhalb der Frist beim Gericht eingehen müßte, hat es die Prozeßpartei nicht zu vertreten (§ 85 Abs. 2 ZPO), wenn der Antrag infolge von Streikmaßnahmen bei der Deutschen Bundespost erst nach Fristablauf zum Berufungsgericht gelangt.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 66 ; BetrVG (1972) § 113 ; ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß §§ 111, 113 BetrVG. In dem Parallelverfahren 10 AZR 453/93 steht ein Nachteilsausgleich der Ehefrau des Klägers im Streit.

Der 1954 geborene Kläger ist seit neun Jahren, zuletzt als Agro-Techniker, bei der Beklagten beschäftigt gewesen; er hat zuletzt 1.301,71 DM monatlich verdient. Unter dem 27. Dezember 1990 wurde dem Kläger zum 31. März 1991 gekündigt.