LG Flensburg - Beschluss vom 08.04.2005
II Qs 36/05
Normen:
StGB § 69a Abs. 7 § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 409
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Cs 241/04

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei hoher BAK zur Tatzeit

LG Flensburg, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen II Qs 36/05

DRsp Nr. 2006/9255

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei hoher BAK zur Tatzeit

Hat ein Fahrzeugführer im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt, so sprechen gesicherte verkehrsmedizinische und -psychologische Erkenntnisse dafür, dass er ein Gewohnheitstrinker ist. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt daher nur in Betracht, wenn er durch mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz und die Bereitschaft, eine Beratungsstelle aufzusuchen und regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen, den Entschluss zu vollständiger dauerhafter Alkoholabstinenz unter Beweis stellt.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 7 § 316 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Verurteilte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Niebüll vom 31.08.2004 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und es ist eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von noch acht Monaten verhängt worden. Die Entscheidung ist seit dem 16.09.2004 rechtskräftig.

Auf Antrag des Verurteilten hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 07.03.2005 die Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB aufgehoben.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.