OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2023
3 U 3/23
Normen:
BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a), b); BGB § 675u S. 2; BGB § 675l Abs. 1 S. 1; BGB § 388; BGB § 389;
Fundstellen:
BB 2024, 706
NWB 2024, 585
RdW 2024, 294
WM 2024, 690
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 41/22

Wiedergutschrift einer Kontobelastung nach einer ungewollt ausgeführten Transaktion; Betrugsfall über eine per SMS an den Nutzer übermittelte SMS; Gegenanspruch der Bank auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung in mindestens der Höhe des Erstattungsanspruchs; Dauerhafter Einwand dolo agit qui petit quod statim redditurus est der Bank

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 3 U 3/23

DRsp Nr. 2024/4217

Wiedergutschrift einer Kontobelastung nach einer ungewollt ausgeführten Transaktion; Betrugsfall über eine per SMS an den Nutzer übermittelte SMS; Gegenanspruch der Bank auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung in mindestens der Höhe des Erstattungsanspruchs; Dauerhafter Einwand "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" der Bank

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 09.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 41/22) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger und Berufungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.999,99 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a), b); BGB § 675u S. 2; BGB § 675l Abs. 1 S. 1; BGB § 388; BGB § 389;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wiedergutschrift einer Kontobelastung.