OLG Köln - Beschluss vom 22.02.2023
13 U 167/22
Normen:
BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2; BGB § 675l Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/22

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 13 U 167/22

DRsp Nr. 2023/6794

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

1. Eine Bank kann dem Anspruch eines Zahlungsdienstnutzers auf Wiedergutschrift eines unautorisiert abgebuchten Betrages den Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB im Wege der dolo agit-Einrede entgegenhalten. 2. Von grober Fahrlässigkeit des Nutzers ist auszugehen, wenn er die Abbuchung eines Betrages durch Eingabe zweier TANs auf einer vermeintlich der Bank zuzuordnenden Internetseite angestoßen hat, ohne die auffällige Gestaltung einer E-Mail und den Verwendungszweck "Erhöhung Kontolimit" zur Kenntnis zu nehmen.

Tenor

In dem Rechtsstreit

H. ./. Volksbank B. eG

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2; BGB § 675l Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

II.