OVG Saarland - Beschluss vom 30.03.2020
1 B 15/20
Normen:
VerfGHG SL § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1537
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1710/19

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage infolge eines Geschwindigkeitsverstoßes; Ein Betroffener kann selbst ohne nähere Begründung ein Fehlen von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung rügen; Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes binden gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG SL alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden; Frage, ob Messgeräte des Typs PoliScan FM1 genau so bedenklich sind wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350

OVG Saarland, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 1 B 15/20

DRsp Nr. 2020/5232

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage infolge eines Geschwindigkeitsverstoßes; Ein Betroffener kann selbst ohne nähere Begründung ein Fehlen von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung rügen; Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes binden gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG SL alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden; Frage, ob Messgeräte des Typs PoliScan FM1 genau so bedenklich sind wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes binden gemäß § 10 Abs. I VerfGHG SL alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Diese Bindungswirkung haben auch die für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beachten. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Geschwindigkeitsmessung in einem anderen Bundesland vorgenommen worden ist.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Januar 2020 - 5 L 1710/19 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter dem 11.10.2019 verfügte Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- € festgesetzt.

Normenkette: