Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Januar 2020 wird in Ziffer I. und II. aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 22. August 2019 wird wiederhergestellt.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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