VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2020
11 CS 20.203
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1692
NZV 2020, 488
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.4757

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Fahrerlaubnisentzug; Kein Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen rechtswidriger Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens; Es ist nicht Aufgabe eines medizinischen Fahreignungsgutachtens zu überprüfen, ob und weshalb eine Medikamenteneinnahme über die verordnete Bedarfsmedikation hinaus erforderlich sein könnte; Keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die diagnostizierte und mit einer Bedarfsmedikation behandelte ADHS

VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.203

DRsp Nr. 2020/5993

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Fahrerlaubnisentzug; Kein Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen rechtswidriger Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens; Es ist nicht Aufgabe eines medizinischen Fahreignungsgutachtens zu überprüfen, ob und weshalb eine Medikamenteneinnahme über die verordnete Bedarfsmedikation hinaus erforderlich sein könnte; Keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die diagnostizierte und mit einer Bedarfsmedikation behandelte ADHS

Beim Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist eine Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, in der Regel erst dann zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Januar 2020 wird in Ziffer I. und II. aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 22. August 2019 wird wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;