OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2020
4 RVs 129/20
Normen:
StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 24.06.2019
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 05 Ns 204/19

Wiederholung tragender Feststellungen aus erstinstanzlichem, rechtskräftigem Urteil im Berufungsurteil nicht erforderlichEinheitlichkeit des Schuldspruches in der Sache mit Sperre für SperreBequemlichkeitsfahrt mit PKW als strafverschärfender UmstandNeuerteilung Fahrerlaubnis

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 4 RVs 129/20

DRsp Nr. 2021/254

Wiederholung tragender Feststellungen aus erstinstanzlichem, rechtskräftigem Urteil im Berufungsurteil nicht erforderlich Einheitlichkeit des Schuldspruches in der Sache mit Sperre für Sperre Bequemlichkeitsfahrt mit PKW als strafverschärfender Umstand Neuerteilung Fahrerlaubnis

Bei einem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch ist im Berufungsurteil eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich, da es allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG kann dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, dass er die Fahrt aus Bequemlichkeitsgründen durchgeführt hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

I.