BVerfG - Beschluß vom 14.08.1996
2 BvR 2626/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 20 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 382
NStZ-RR 1997, 59
StV 1996, 681
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 84/95
OLG Karlsruhe, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 193/95

Willkürlich Versagung des Bezugs eines Paktens im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 2626/95

DRsp Nr. 1996/29995

Willkürlich Versagung des Bezugs eines Paktens im Strafvollzug

Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn die Vollzugsbehörde einem Strafgefangenen, der unverschuldet ohne Arbeit ist und daher Taschengeld bezieht, den Bezug eines Pakets mit von Dritten gekaufter privater Wäsche mit der Begründung untersagt, dieses sei entgegen einer in der JVA geltenden Hausverfügung nicht vom Haus- oder Eigengeld bezahlt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 20 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme im Strafvollzug.

I.