BayObLG - Beschluss vom 22.02.2023
201 ObOWi 66/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 201 ObOWi 66/23

Wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid nur bei Einhaltung der gesetzlichen AnforderungenAuslegung eines Bußgeldbescheids bezüglich SchuldformSelbstentscheidungspflicht des Tatrichters bei beschränktem Einspruch gegen BußgeldbescheidBloße Bezugnahme auf Bußgeldbescheid durch Tatgericht im Einspruchsverfahren nicht ausreichend

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 66/23

DRsp Nr. 2023/4673

Wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid nur bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen Auslegung eines Bußgeldbescheids bezüglich Schuldform Selbstentscheidungspflicht des Tatrichters bei beschränktem Einspruch gegen Bußgeldbescheid Bloße Bezugnahme auf Bußgeldbescheid durch Tatgericht im Einspruchsverfahren nicht ausreichend

1. Eine Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Enthält der Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sich dem Bußgeldbescheid die Schuldform entnehmen lässt. Dabei kann auch Beachtung finden, dass die Zentrale Bußgeldstelle im Bay. Polizeiverwaltungsamt in der Regel im Rahmen der Erhöhung der Regelgeldbuße auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweist.2. Bei einem wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch hat der Tatrichter den Schuldspruch so zu fassen, wie wenn er selbst entschieden hätte; die bloße Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid genügt nicht (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 12.02.1999 - 1 ObOWi 3/99 bei juris = BeckRS 1999, 15054).

Tenor

I. II.