OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2005
2 Ws 7/05
Normen:
StPO § 314 ; StPO § 137 ;
Fundstellen:
VRS 108, 266
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.11.2004

Wirksame Einlegung eines Rechtsmittels des Verteidigers auch ohne gleichzeitigen Nachweis der Bevollmächtigung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 7/05

DRsp Nr. 2005/4509

Wirksame Einlegung eines Rechtsmittels des Verteidigers auch ohne gleichzeitigen Nachweis der Bevollmächtigung

»Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist.«

Normenkette:

StPO § 314 ; StPO § 137 ;

Gründe:

Der damals noch unverteidigte Angeklagte ist durch das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. August 2004 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil ist durch Schriftsatz der bis dahin noch nicht im vorliegenden Verfahren aufgetretenen Rechtsanwältin L. aus Recklinghausen vom 26. August 2004, welcher am selben Tag bei dem Amtsgericht Recklinghausen einging, Berufung eingelegt worden. Eine auf die Rechtsanwältin L. lautende schriftliche Vollmacht war zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Akten gereicht worden.

Auch enthielt der Schriftsatz keine ausdrückliche Erklärung oder anwaltliche Versicherung, dass eine Bevollmächtigung durch den Angeklagten vorliege.

Eine auf den 28. Oktober 2004 datierte Strafprozessvollmacht ist mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 4. November 2004 sowie eine weitere auf den 25. November 2004 datierte schriftliche Strafprozessvollmacht ist mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 25. November 2004 zu den Akten gereicht worden.