BayObLG - Beschluss vom 01.12.2023
204 StRR 527/23
Normen:
StPO § 303; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 316 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 NBs 145 Js 5681722

Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Tatvorwurf eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2023 - Aktenzeichen 204 StRR 527/23

DRsp Nr. 2024/3587

Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Tatvorwurf eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

I. Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung ist von Amts wegen zu prüfen; der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf es nicht. II. Nach § 303 StPO kann die Zurücknahme des Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen; gleiches gilt für eine Rechtsmittelbeschränkung. Diese Zustimmungserklärung kann auch konkludent abgegeben werden. III. Eine zulässige Berufungsbeschränkung - hier auf den Rechtsfolgenausspruch - setzt zunächst voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann, und erfordert sodann, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag. IV. Hat das Amtsgericht einen Sachverhalt festgestellt, der eine Verurteilung nach § 241 Abs. 1 StGB trägt und den Schuldumfang ausreichend erkennen lässt, ist es dem Berufungsgericht deshalb verwehrt, zum Nachteil des Angeklagten ergänzende Feststellungen zu § 241 Abs. 2 zu treffen.