OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2023
6 U 69/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 314/21

Wirksamkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung; Inhaltliche Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2023 - Aktenzeichen 6 U 69/22

DRsp Nr. 2024/3518

Wirksamkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung; Inhaltliche Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG

Der Schuldner einer Rechtsbeziehung hat nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, sofern der Berechtigte entschuldbar keine Informationen über Bestehen und Umfang seines Rechts besitzt, der Verpflichtete hingegen die betreffende Auskunft ohne Weiteres geben kann, welche die Ungewissheit der erforderlichen Auskunft beseitigt. Für die begehrte Auskunft über die auslösenden Faktoren im Rahmen der Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Versicherungsnehmer diese zwecks Prüfung, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen, benötigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 05.04.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. 6.