I. Die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) - die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr.
B. im Übrigen gemäß §
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
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