OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 15/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 10a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 150/11

Wirksamkeit des Widerspruchs gegen eine KapitallebensversicherungRechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 15/12

DRsp Nr. 2015/18226

Wirksamkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs

1. Ist nicht festzustellen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung auch eine Verbraucherinformation gem. § 10a VVG erteilt hat, so kommt ein Vertragsschluss nur nach dem Policenmodell in Betracht. 2. Hat der Versicherer insoweit eine Widerspruchsbelehrung nicht erteilt, so ist gleichwohl das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. 3. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist europarechtskonform. Insbesondere steht das Policenmodell im Einklang mit Art. 15 der 2. Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 08.11.1990).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 150/11 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 10a; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.