LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2017
2 Sa 5/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 654/16

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 5/17

DRsp Nr. 2018/1288

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel

1. Enthält ein vorformulierter Arbeitsvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist, so genügt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um die vom Erfolg des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne der vertraglichen Ausschlussfrist sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend zu machen. 2. Hingegen sind von der Kündigungsschutzklage nicht nicht vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängige Vergütungsansprüche (hier: bis zum Zugang der fristlosen Kündigung) umfasst. 3. Der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO ist als unabdingbarer gesetzlicher Anspruch von den Verfallfristen ausgenommen und damit nicht verfallen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01. Dezember 2016 - 6 Ca 654/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil vom 20. September 2016 wird teilweise mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Urteilstenor wie folgt insgesamt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2016 zu zahlen.

2. II. III.