OLG Dresden - Urteil vom 22.02.2022
4 U 1711/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2606/20

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung für eine private KrankenversicherungZusammenschau von übersandten Unterlagen im Zusammenhang mit einer BeitragserhöhungBegründung in einer für einen Versicherungsnehmer verständlichen Weise

OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 1711/21

DRsp Nr. 2022/4616

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung für eine private Krankenversicherung Zusammenschau von übersandten Unterlagen im Zusammenhang mit einer Beitragserhöhung Begründung in einer für einen Versicherungsnehmer verständlichen Weise

Für die Frage, ob die formellen Voraussetzungen an ein Beitragserhöhungsverlangen in der privaten Krankenversicherung gewahrt sind, kommt es auf eine Zusammenschau der übersandten Unterlagen an, mit denen dieses begründet wird. Dass die notwendigen Hinweise sich bereits aus dem Mitteilungsschreiben selbst ergeben, ist nicht erforderlich.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06. Juli 2021 (3 O 2606/20) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.700,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Klägerin stehen weder gegenüber der Beklagten Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative zu noch hat sie mit ihrem Feststellungsbegehren Erfolg.