OLG Dresden - Urteil vom 05.07.2022
4 U 2649/21
Normen:
BGB § 812; VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2814/20

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten KrankenversicherungInhaltliche Anforderungen an ein ErhöhungsverlangenNichterreichen eines gesetzlichen Schwellenwertes

OLG Dresden, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 2649/21

DRsp Nr. 2022/11211

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung Inhaltliche Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen Nichterreichen eines gesetzlichen Schwellenwertes

1. Kann der Versicherungsnehmer weder dem Beitragserhöhungsschreiben eines Krankenversicherers noch den beigefügten Informationsmaterialien entnehmen, dass nur eine deutliche Abweisung von einem bestimmten, vorher festgelegten Wert die Erhöhung rechtsfertigte, ist dieses aus formellen Gründen unwirksam. Der bloße Hinweis auf die Erhöhung von Leistungsausgaben genügt insofern nicht. 2. Die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung folgt weder aus einem vertraglichen Anpassungsrecht unterhalb der Schwelle von 10 % nach daraus, dass Auslöser für die Anpassung verringerte Leistungsausgaben sind.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 02.11.2021 - 3 O 2814/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0.000000.0 unwirksam sind:

im Tarif MAS 3 die Erhöhungen

zum 01.01.2015 um 20,00 €,

zum 01.01.2016 um 18,43 €,

zum 01.01.2017 um 30,82 €