I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 02.11.2021 -
1.
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0.000000.0 unwirksam sind:
im Tarif MAS 3 die Erhöhungen
zum 01.01.2015 um 20,00 €,
zum 01.01.2016 um 18,43 €,
zum 01.01.2017 um 30,82 €
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