OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.2023
11 U 155/22
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 260; VVG § 3 Abs. 3; VVG § 3 Abs. 4; BGB § 810; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 12 Abs. 5 S. 2 Buchst. b); DSGVO Art. 1 Abs. 1; DSGVO Art. 1 Abs. 2; BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 247/21

Wirksamkeit einer Prämienanpassung in der privaten KrankenversicherungZulässigkeit einer Stufenklage gemäß § 254 ZPOVerbindung von Auskunftsanspruch mit unbestimmtem Leistungs- und/oder FeststellungsantragVoraussetzungen einer allgemeinen Klagehäufung

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 155/22

DRsp Nr. 2023/9003

Wirksamkeit einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung Zulässigkeit einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO Verbindung von Auskunftsanspruch mit unbestimmtem Leistungs- und/oder Feststellungsantrag Voraussetzungen einer allgemeinen Klagehäufung

Soweit der klageweise geltend gemachte Auskunftsanspruch darauf gerichtet ist, erstmals zu prüfen, ob und wann eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung erfolgt ist und noch nicht feststeht, ob sich hieraus tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen ergeben kann, liegt kein Fall der Stufenklage vor, sondern ein solcher der allgemeinen Klagehäufung. Ein Auskunftsanspruch gegen die private Krankenversicherung besteht nicht, soweit durch den Kläger nur pauschal angegeben wird, dass die Versicherungsscheine nicht vorliegen. Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht nur, soweit dargelegt wird, dass Unterlagen abhandengekommen oder vernichtet worden sind.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2022, Az. 13 O 247/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.