OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2023
9 U 58/22
Normen:
BGB § 494 Abs. 6; ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 4; BGB § 177 Abs. 1; BGB a.F. § 312g Abs. 3; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 492 Abs. 2; BGB a.F. § 503; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 460/20

Wirksamkeit eines ImmobiliardarlehensRechtsfolgen Widerruf ImmobiliardarlehenNegative Feststellungsklage Fortbestehen ImmobiliardarlehenGerichtsstand bei negativer Feststellungsklage bezüglich Immobiliardarlehen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 9 U 58/22

DRsp Nr. 2023/12249

Wirksamkeit eines Immobiliardarlehens Rechtsfolgen Widerruf Immobiliardarlehen Negative Feststellungsklage Fortbestehen Immobiliardarlehen Gerichtsstand bei negativer Feststellungsklage bezüglich Immobiliardarlehen

Bezüglich der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages kommt es nicht mehr darauf an, ob derjenige, der ihn auf Seiten des Darlehensgebers unterzeichnet hat, auch hierzu berechtigt war, sobald die Darlehensvaluta ausgezahlt worden sind, da spätestens hierdurch eine konkludente Genehmigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber erfolgt ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021, Az. 13 O 460/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 494 Abs. 6; ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 4; BGB § 177 Abs. 1; BGB a.F. § 312g Abs. 3; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 492 Abs. 2; BGB a.F. § 503; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.