LAG Köln - Urteil vom 09.11.2023
6 Sa 277/23
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7109/22

Wirksamkeit eines nachgeschobenen und vor Zugang der Kündigung bestehenden Kündigungsgrundes

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 277/23

DRsp Nr. 2024/4318

Wirksamkeit eines nachgeschobenen und vor Zugang der Kündigung bestehenden Kündigungsgrundes

Das Nachschieben eines Kündigungsgrundes kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Grund bereits vor Zugang der Kündigung existierte. Einzelfall zur Annahme eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung (hier mangels Abmahnung und wegen Zeitablaufs verneint).

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.03.2023 - 2 Ca 7109/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, um die Erteilung eines Zeugnisses und um Entgeltansprüche in Höhe eines Betrages, der sich nach der Darstellung des Klägers aus der Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten Löhnen einerseits und dem gesetzlichen Mindestlohn andererseits ergibt. Im Zusammenhang mit der Kündigung stehen wechselseitige Vorwürfe im Raum: Während der Beklagte dem Kläger vorwirft, dieser habe Geld unterschlagen, Waren zum eigenen Genuss konsumiert und mit einem Messer auf Verpackungen geworfen, ist es der Kläger, der behauptet, der Beklagte habe ihn erniedrigt, festgehalten und schließlich vergewaltigt.

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