OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2021
6 U 129/21
Normen:
EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 8; EGBGB Art. 247 § 3 Nr. 11;
Fundstellen:
WM 2022, 771
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 393/20

Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs eines VerbraucherdarlehensvertragesNicht ausreichende Information über einen Verzugszinssatz

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 6 U 129/21

DRsp Nr. 2022/83

Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Nicht ausreichende Information über einen Verzugszinssatz

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15.2.2021 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.019,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

IV.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

__________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 65.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 8; EGBGB Art. 247 § 3 Nr. 11;

Gründe

1. 2.