Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
1.als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.779,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2019 verurteilt worden ist und
-als festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 1. Januar 2015 auf die Beitragserhöhungen im Tarif Z. zum 1. April 2014 in Höhe von monatlich 7,01 € sowie im Tarif S. zum 1. April 2018 in Höhe von monatlich 47,84 € gezahlt hat;
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