BGH - Urteil vom 22.06.2022
IV ZR 253/20
Normen:
MB/KK (2009) § 8b Abs. 1; MB/KK (2009) § 8b Abs. 2; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 208 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1095
NJW 2022, 3358
VersR 2022, 1078
r+s 2022, 517
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 392/18
OLG Köln, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 237/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Verjährung von Rückzahlungsansprüchen geleisteter Erhöhungsbeträge

BGH, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen IV ZR 253/20

DRsp Nr. 2022/11044

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Verjährung von Rückzahlungsansprüchen geleisteter Erhöhungsbeträge

§ 8b Abs. 2 MB/KK 2009 weicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ab und ist daher unwirksam. Dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 sowie einer Tarifbedingung, wonach beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % eine Prämienanpassung ermöglicht, unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

1.

als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.779,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2019 verurteilt worden ist und

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als festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 1. Januar 2015 auf die Beitragserhöhungen im Tarif Z. zum 1. April 2014 in Höhe von monatlich 7,01 € sowie im Tarif S. zum 1. April 2018 in Höhe von monatlich 47,84 € gezahlt hat;

2. -