Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer VersNr01 unwirksam waren:
a)im Tarif KB30 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 21,26 € bis zum 31.12.2018,
b)im Tarif KBK20 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,42 € bis zum 31.03.2021,
c)im Tarif SBE100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,65 € bis zum 31.03.2021,
und die Klägerseite in den vorgenannten Zeiträumen nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 972,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.
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