KG - Beschluss vom 27.02.2023
3 ORs 5/23 - 161 Ss 20/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 285 AR 313/22

Zäsur einer Trunkenheitsfahrt durch Verkehrsunfall und UnfallfluchtAngaben im Urteil zum Bestehen eines Versicherungsverhältnisses eines KraftfahrzeugsEigenständiger Gebrauch eines nicht versicherten FahrzeugsVerklammerung mehrerer Fahrten mit unechten KennzeichenUrkundenfälschung als Verklammerung rechtlich getrennter Straftaten im Straßenverkehr

KG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 3 ORs 5/23 - 161 Ss 20/23

DRsp Nr. 2023/4384

Zäsur einer Trunkenheitsfahrt durch Verkehrsunfall und Unfallflucht Angaben im Urteil zum Bestehen eines Versicherungsverhältnisses eines Kraftfahrzeugs Eigenständiger Gebrauch eines nicht versicherten Fahrzeugs Verklammerung mehrerer Fahrten mit unechten Kennzeichen Urkundenfälschung als Verklammerung rechtlich getrennter Straftaten im Straßenverkehr

1. Zwar erfordert eine Verurteilung wegen §§ 1, 6 PflVG grundsätzlich Feststellungen, die das Revisionsgericht nachvollziehen lassen, dass ein Versicherungsvertrag zivilrechtlich nicht zustande gekommen oder erloschen ist. Äußert ein Angeklagter aber glaubhaft, er wisse um den fehlenden Versicherungsschutz, sind solche detaillierten Feststellungen erlässlich. 2. Auch der Beifahrer kann ein nicht haftpflichtversichertes KFZ im Sinne des § 6 Abs. 1 Alt. 1 PflVG gebrauchen (und nicht nur dessen Gebrauch nach § 6 Abs. 1 Alt. 2 PflVG gestatten), wenn er als Käufer und damit (im wirtschaftlichen und "materiellen" Sinn) Halter des PKW kraft Tatplanung und Kenntnis aller strafbarkeitsbegründenden Umstände die Tatherrschaft hat und die Fahrt der Verfolgung seiner persönlichen Ziele dient.